Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Unternehmergeschäfte

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, sofern dem Fotografen ein Unternehmer im Sinne des § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2 Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Mit der Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit an. Diese AGB gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.

1.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

1.4 Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen

2.1 Sämtliche Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73 ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (z. B. Veröffentlichungsrechte) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. In diesem Fall erwirbt der Vertragspartner eine einfache (nicht exklusive), nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflage, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.). Mangels abweichender Vereinbarung ist der in der Rechnung oder im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgeblich. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur jene Rechte, die dem offengelegten Vertragszweck entsprechen. Ohne gesonderte Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung, nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium und nicht für Werbezwecke.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar wie folgt anzubringen: Foto(s): Elisa Moosbrugger. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Eine im Bild angebrachte Signatur ersetzt diese Kennzeichnung nicht.

2.3 Jede Veränderung der Lichtbilder bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen, sofern die Änderung nicht zwingend aus dem bekannten Vertragszweck resultiert.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Nutzungshonorars sowie nur bei ordnungsgemäßer Namensnennung gemäß Punkt 2.2 als erteilt.

2.5 Im Falle einer Veröffentlichung sind dem Fotografen zwei kostenlose Belegexemplare zu übermitteln. Bei kostspieligen Produkten (z. B. Kunstbücher) genügt ein Belegexemplar. Bei Online-Veröffentlichungen ist dem Fotografen die entsprechende Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

3.1 Analoge Fotografie

3.1.1 Das Eigentum am belichteten Filmmaterial (Negative, Dias etc.) verbleibt beim Fotografen. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen gesonderte Honorierung jene Aufnahmen, die für die vereinbarte Nutzung erforderlich sind.

Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben alle gelieferten Lichtbilder im Eigentum des Fotografen.

Dias (Negative nur bei schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner leihweise zur Verfügung gestellt und sind nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zurückzustellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3.2 Digitale Fotografie

3.2.1 Das Eigentum an digitalen Bilddateien verbleibt beim Fotografen. Ein Anspruch auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und umfasst – sofern nichts anderes vereinbart ist – lediglich eine Auswahl der hergestellten Dateien.

Die Nutzungsbewilligung richtet sich jedenfalls nach Punkt 2.1.

3.2.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Online-Datenbanken, elektronischen Archiven, im Internet oder Intranet (über den internen Gebrauch hinaus) sowie auf Datenträgern (CD, USB etc.) ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zulässig. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt unberührt.

3.2.3 Der Fotograf archiviert die Aufnahmen freiwillig für die Dauer von einem Jahr. Ein Anspruch auf Ersatz bei Verlust oder Beschädigung besteht nicht.

IV. Kennzeichnung

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, Lichtbilder und digitale Bilddateien mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner hat die Integrität dieser Kennzeichnung sicherzustellen, insbesondere bei Weitergabe an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Kennzeichnung zu erneuern.

4.2 Digitale Lichtbilder sind so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung elektronisch mit den Bilddaten verknüpft bleibt und bei jeder Datenübertragung erhalten bleibt.

V. Nebenpflichten

5.1 Der Vertragspartner hat für die Einholung aller erforderlichen Rechte Dritter (z. B. abgebildete Personen, Objekte) zu sorgen und hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos. Eine Haftung des Fotografen besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage.

5.2 Beauftragt der Vertragspartner den Fotografen mit der Bearbeitung fremder Lichtbilder, versichert er, hierzu berechtigt zu sein, und stellt den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

5.3 Aufnahmeobjekte sind unverzüglich nach der Aufnahme abzuholen. Erfolgt dies nicht binnen zwei Werktagen nach Aufforderung, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu verrechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Vertragspartners einzulagern.

VI. Verlust und Beschädigung

6.1 Bei Verlust oder Beschädigung von Aufnahmen haftet der Fotograf nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf Materialkosten und eine kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (soweit möglich) beschränkt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

6.2 Diese Haftungsregelung gilt sinngemäß auch für übergebene Vorlagen, Produkte und Requisiten. Wertvolle Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere bei Insolvenz des Vertragspartners, Zahlungsverzug, mangelnder Bonität oder schwerwiegenden Vertragsverletzungen trotz Nachfristsetzung.

VIII. Leistung und Gewährleistung

8.1 Der Fotograf führt den Auftrag sorgfältig aus und ist in der künstlerischen Gestaltung frei, sofern keine schriftlichen Vorgaben bestehen.

8.2 Für Mängel aufgrund unrichtiger Anweisungen des Vertragspartners wird keine Haftung übernommen. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3 Risiken außerhalb der Person des Fotografen (z. B. Wetter, Ausfall von Modellen) trägt der Vertragspartner.

8.4 Sendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Mängel sind unverzüglich, spätestens binnen 8 Tagen nach Lieferung, schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.

8.6 Unerhebliche Mängel, insbesondere geringfügige Farbabweichungen, begründen keine Ansprüche.

8.7 Fixtermine gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

IX. Werklohn / Honorar

9.1 Mangels Vereinbarung gilt das jeweils gültige Honorar laut Preisliste, ansonsten ein angemessenes Honorar.

9.2 Das Honorar ist auch dann geschuldet, wenn eine Verwertung unterbleibt.

9.3 Nebenkosten (z. B. Reisen, Modelle, Requisiten) sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Änderungen auf Wunsch des Vertragspartners gehen zu dessen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen sind nicht im Aufnahmehonorar enthalten.

9.6 Bei Rücktritt durch den Vertragspartner bleibt der Honoraranspruch aufrecht.

9.7 Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

9.8 Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen.

X. Lizenzhonorar

Sofern Nutzungsrechte eingeräumt werden, steht dem Fotografen ein gesondertes Lizenzhonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe zu.

XI. Zahlung

11.1 Bei Auftragserteilung ist eine Akontozahlung zwischen 30 und 40 % der voraussichtlichen Auftragssumme zu leisten. Der Restbetrag ist nach Fertigstellung bzw. Rechnungslegung sofort fällig.

11.2 Der Fotograf ist berechtigt, Teilleistungen gesondert abzurechnen.

11.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verrechnet.

11.4 Eigentumsübergang erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung.

XII. Datenschutz

Der Fotograf verarbeitet personenbezogene Daten des Vertragspartners (Name, Kontaktdaten, Bankverbindung, Bilddaten) zur Vertragserfüllung und zu eigenen Werbezwecken im gesetzlich zulässigen Rahmen. Die Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies gesetzlich erforderlich ist. Dem Vertragspartner stehen sämtliche Rechte nach der DSGVO zu.

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Eigenwerbung

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Fotograf berechtigt, die hergestellten Lichtbilder zur Eigenwerbung zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung und verzichtet auf entsprechende Ansprüche.

XIV. Schlussbestimmungen

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen.

14.2 Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch.

14.3 Diese AGB gelten sinngemäß auch für Filmwerke und Laufbilder (Film, Video etc.).